Kann eine Erbschaft als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden?
Hintergrund des Urteils und der o.g. Fragestellung war folgender Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine Erbschaft in Höhe von ca. 6.600 EUR erhalten. Dieser Betrag wurde ihr von der Arbeitsagentur als Einkommen angerechnet. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Erbschaft als Vermögen, nicht als Einkommen zu bewerten sei.
Das Gericht stimmte der rechtlichen Bewertung der Arbeitsagentur zu. Es entschied in dem Urteil vom 10.06.2009, dass eine Erbschaft als Einkommen i.S.d § 11 SGB II zu werten sei. Einkommen sei nämlich all das, was der Leistungsempfänger in dem Bedarfszeitraum wertmäßig zusätzlich erhalte. Folglich sei die Erbschaft auf das Arbeitslosengeld II, verteilt über 12 Monate, anzurechnen und könne zur Kürzung der Sozialleistungen führen. Die Klage wurde folglich abgewiesen.
(Aktenzeichen: S 6 AS 1070/08)