Die Erben müssen für die Zinsschulden des Erblassers für hinterzogene Steuern einstehen
Das Finanzgericht München befand in ihrem Urteil vom 21.06.2006, dass die Erben für die Schuld des Erblassers einzustehen haben, wenn der Erblasser vor seinem Tod Steuern hinterzogen hat. Allerdings mindere sich hierdurch die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Der Abzug der Hinterziehungszinsen erfolgt hierbei aber laut Gericht nur bis zum Tod des Erblassers. Zinsen, die im Laufe der Zeit nach dem Tod des Steuerschuldners anfallen, seien Sache der Erben.
(Aktenzeichen: 4 K 3051/04)