Eine vorausgegangene Schenkung darf nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden
Hintergrund des Urteils war folgender Sachverhalt:
Im Jahre 1993 schenkte der in 2005 verstorbene Mann seiner Tochter „unter Anrechnung auf das spätere Erbe“ 51.000 EUR. Die zweite Ehefrau des Erblassers war Alleinerbin, wobei ein Pflichtteil in Höhe von 74.000 EUR auf die Tochter entfiel. Die Ehefrau kürzte den Pflichtteilsanspruch um die 51.000 EUR Schenkungssumme.
Das OLG Schleswig-Holstein war allerdings gegenteiliger Ansicht. In dem Urteil vom 13.11.2007 entschied es zu Gunsten der Tochter. Das Gericht befand, dass bei einer vorausgegangenen Zuwendung im Zweifel gelte, dass sie nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden sollte. Nur wenn eine Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form vorläge oder sich derjenige einer gravierenden Verfehlung schuldig gemacht habe, sei die Kürzung des Pflichtteils möglich.
(Aktenzeichen: 3 U 54/07)