Der Erbfall – steuerrechtlich: was passiert? Teil 2
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und die Berechnung der Steuer im Erbfall.
Teil 2 von 3 - eine Darstellung, die einen kurzen Überblick über den Berechnungsvorgang gibt, an Hand dessen die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt.
Teil 1: Steuerpflicht, Wertermittlung und Steuerentstehung
Teil 2: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und die Berechnung der Steuer
Teil 3: Härteausgleich, Tarifbesonderheiten, Steuererhebung, etc.
2. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind in § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG geregelt. Zu diesen gehören diejenigen Schulden, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten verursacht hat (sog. Erblasserschulden), diejenigen Schulden, die durch Vermächtnisse, Auflagen sowie geltend gemachte Pflichtteile anfallen (sog. Erbfallschulden) sowie vor allem der Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 € für die Bestattung und Grabpflege, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden können (sog. Erbfallkosten).
Die Bewertung der Nachlassverbindlichkeiten, d. h. deren Höhe, richtet sich ebenfalls wieder grds. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz. Hiernach sind Schulden mit ihrem Nennwert anzusetzen.
Nachdem man von dem Wert des gesamten Vermögensanfalls den Wert der Nachlassverbindlichkeiten abgezogen hat, hat man die Bereicherung des Erwerbers ermittelt.
Von der Bereicherung des Erwerbers wiederum sind die Steuerbefreiungen abzuziehen.
3. Steuerbefreiungen
Bei den Steuerbefreiungen wird neben dem Zugewinnausgleichsanspruch unter Ehegatten zwischen den sachlichen und den persönlichen Steuerbefreiungen unterschieden.
Die sachlichen Steuerbefreiungen sind in den §§ 13, 13a, 13c ErbStG geregelt, die persönlichen Steuerbefreiungstatbestände sind in den §§ 16, 17, 18 ErbStG enthalten.
a) Sachliche Steuerbefreiungen
Der Grund für sachliche Steuerbefreiungen beruht auf der Art des zugewendeten Gegenstands oder auf einer bestimmten Verwendung des hinterlassenen Vermögens.
Insbesondere handelt es sich um Steuerbefreiungen für Familienheime, für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
b) Persönliche Steuerbefreiungen
Persönliche Steuerbefreiungen stellen auf das Näheverhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenker und Erwerber ab. Je enger das Näheverhältnis ist, desto höher ist die Steuerbefreiung.
aa) Freibetrag
Je nach Steuerklasse, die nach § 15 ErbStG zu bestimmen ist und nach der persönlichen Steuerpflicht bemisst sich der nach § 16 ErbStG zu bestimmende persönliche Freibetrag.
bb) Versorgungsfreibetrag
Darüber hinaus wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt, der Ehegatten bzw. Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen zusätzlichen Freibetrag gem. § 17 Abs. 1 ErbStG einräumt.
Für Kinder des Erblassers ergibt sich ein gestaffelter Versorgungsfreibetrag bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Nur bei Erwerben von Todes wegen nach §§ 1 Abs. 1, Nr. 1, 3 ErbStG wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist er um den Wert erworbener nichterbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge zu kürzen.
Nach dem Abzug der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen gelangt man nunmehr zu dem steuerpflichtigen Erwerb. Mit dessen Hilfe lässt sich die Steuer berechnen.
C. Berechnung der Steuer
Hierbei ist zunächst von dem Regelsteuersatz in § 19 Abs. 1 ErbStG auszugehen. Im Anschluss daran sind die Tarifbesonderheiten in § 19 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 19a ErbStG zu überprüfen. Besonderheiten können sich bei früheren Erwerben nach § 14 ErbStG ergeben.
I. Regeltarif
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG hängt der Steuertarif zum einen von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) und zum anderen von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) ab.
Die Tarifbesonderheiten umfassen den sog. Progressionsvorbehalt, den sog. Härteausgleich sowie die Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
II. Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt nach § 19 Abs. 2 ErbStG basiert auf dem Gedanken, dass für den Fall, dass aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland einen Teil des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs nicht besteuern kann, die Steuer für den der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Teil dennoch nach dem Steuertarif erheben darf, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
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