Die Erbengemeinschaft
Hat der Erblasser mehrere gesetzliche Erben oder hat dieser mehrere Personen durch ein Testament als Erben eingesetzt, so entsteht im Erbfall zwischen diesen Personen von Gesetzes wegen eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft.
Durch die Bindungswirkung, die durch eine Erbengemeinschaft entsteht, treten in vielen Fällen Konflikte im Rahmen der Auseinandersetzung auf. Diese Bindung entsteht, da der Nachlass des Erblassers zum gemeinschaftlichen Vermögen der (Mit-) Erben wird, § 2032 BGB. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich, wobei jeder der Miterben seinem Anteil entsprechend über den Nachlass verfügen kann, nicht allerdings über einzelne Nachlassgegenstände. Um etwaige Konflikte zu vermeiden ist es folglich ratsam einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt durch Auseinandersetzung. Diese beinhaltet die Aufteilung des Erbes, die Befriedigung etwaiger Nachlassgläubiger, sowie die Erledigung noch ausstehender Rechtsgeschäfte.
Eine eventuelle Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern erfolgt gesamtschuldnerisch.