Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt in den Fällen ein, in denen der Erblasser für seinen Todesfall keine konkreten Bestimmungen bzgl. seines Nachlasses getroffen hat. Sollten mehrere Erben vorhanden sein (Erblasser hat mehrere Kinder), so bilden diese von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Welche Personen im Erbfall gesetzliche Erben werden, bestimmt das Gesetz in den §§ 1922 ff. BGB.
Das Gesetz sieht vier sogenannte „Ordnungen“ innerhalb der Verwandtschaft des Erblassers vor. Soweit Verwandte der jeweilig vorrangigen Ordnung existieren, können die Erben der nachrangigen Ordnung nicht erben. Innerhalb der verschiedenen Ordnungen wird die Aufteilung des Nachlasses jeweils unterschiedlich behandelt. In der ersten Ordnung gilt das „Stammesprinzip“ (jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen), in der zweiten und dritten Ordnung gilt hingegen im Erbfall das „Erbrecht nach Linien“.
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