Adoptivkinder
Die §§ 1741 ff. BGB regeln, wie ein Adoptivkind erben kann bzw. wie es andere beerben kann.
Haben Sie ein Kind nach dem 01.01.1977 adoptiert oder sind Sie selbst ein Adoptivkind, kommt es zunächst darauf an, ob das Kind oder Sie persönlich im Zeitpunkt der Adoption minderjährig oder bereits volljährig waren. Daran angeknüpft entstehen nämlich unterschiedliche Rechtsfolgen.
Adoption eines minderjährigen Kindes
Waren Sie bei Ihrer Adoption minderjährig, so wurde eine Volladoption durchgeführt. Das heißt, dass Sie mit der Adoption umfassend von Ihren leiblichen Eltern getrennt wurden bzw. dass Sie aus Ihrem gesamten Verwandtschaftskreis „herausgetrennt“ wurden. Daraus folgt letztlich, dass im Falle des Todes Ihre Adoptiveltern vollumfänglich von Ihnen beerbt werden bzw. Ihre „neuen“ Verwandten.
Im Falle einer Volladoption sind Sie bzw. ist ihr Adoptivkind im selben Umfang pflichtteilsberechtigt wie wenn es sich um ein leibliches Kind handeln würde. Gegenüber den leiblichen Eltern hat das Adoptivkind keine Pflichtteilsansprüche mehr. Diese Berechtigung entfiel im Moment der Adoption.
Adoption eines volljährigen „Kindes"
Sie verbleiben im Familienkreis Ihrer leiblichen Eltern wenn Sie erst adoptiert wurden als Sie bereits volljährig waren. Ihre Adoptiveltern bekommen Sie dann nur als „Zusatz“. Sie haben demnach praktisch vier Elternteile, die Sie auch alle beerben. Ihre „Adoptiv-Verwandten“ können Sie allerdings nicht beerben, nur die Verwandten auf Seiten der leiblichen Eltern. Ein erbrechtliches Verhältnis entsteht nur im Verhältnis Adoptivkind und Adoptiveltern.
Im Bereich der Pflichtteilsberechtigung ergibt sich das Gleiche. Sie sind Pflichtteilsberechtigte/r von allen vier Elternteilen. Hinsichtlich der Großeltern haben Sie aber nur Ansprüche auf Seiten der leiblichen Eltern.
Adoptionen vor dem 01.01.1977
Im Falle einer Adoption vor dem 01.01.1977 wird nicht zwischen der Adoption eines Minderjährigen oder eines Volljährigen unterschieden. Es gilt das für die Adoption eines volljährigen Gesagte.