Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge
Ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen hat stets unterschiedliche Gründe. Oftmals wird es aufgesetzt um im Erbfall Streitigkeiten unter den Erben bereits im Vorfeld zu mindern. Besonders nahe stehende Personen, die nicht zur Verwandtschaft gehören, möchte man ggf. mit einem Teil des Nachlasses bedenken. Umgekehrt dient es aber auch dazu, Verwandte, die man von Gesetzes wegen beerbt, aus der Erbfolge auszuschließen.
Eine Möglichkeit für Sie jemanden von der Erbfolge auszuschließen ist die Enterbung. Diese muss allerdings schriftlich in einer Verfügung von Todes wegen (Testament) festgehalten werden. Zu beachten ist hierbei aber, dass dies bei gesetzlichen Erben nicht dazu führt, dass dieser im Erbfall gänzlich „leer ausgeht“. Er ist in einem solchen Fall noch immer pflichtteilsberechtigt.
Ist einer der gesetzlichen Erben allerdings als erbunwürdig anzusehen, können Sie durch ein Testament auch den Pflichtteil ausschließen. Die Gründe in welchen Fällen Erbunwürdigkeit vorliegt, sind in § 2339 BGB aufgeführt.