Ehegatten / Lebenspartner
Der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers ist nicht dessen unmittelbarer Verwandter, sodass dieser nicht unter die einzelnen gesetzlichen Ordnungen zu subsumieren ist. Die §§ 1931 bis 1934 BGB regeln die Nachlassangelegenheit für den überlebenden Ehegatten. Wichtig bei der Bestimmung der Erbquote ist die Art des Güterstandes unter den Eheleuten. Allerdings ist es unter Ehegatten üblich, das sog. "Berliner Testament" zu errichten.
Zugewinngemeinschaft:
Im Erbfall erhalten Sie als überlebender Ehegatte, soweit nichts Gegenteiliges geregelt wurde, neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) die Hälfte, bestehend aus einem Viertel des Erbes zzgl. ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich, § 1371 I BGB. Die Kinder würden folglich die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen erben.
Sollte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes keine Kinder haben, so erben Sie neben den Eltern und Geschwistern (2.Ordnung) oder Großeltern (3.Ordnung) des Verstorbenen, 3/4 des Nachlasses, bestehend aus der Hälfte des Nachlasses zzgl. einem Viertel pauschaler Zugewinnausgleich. Die Erben 2. oder 3. Ordnung müssen sich ein Viertel des Erbes zu gleichen Teilen aufteilen.
Existiert keine Verwandtschaft der genannten Art, so erhalten Sie das gesamte Erbe, Sie werden zum Alleinerben.
Gütertrennung:
Die Erbquote ist im Fall der Gütertrennung eine andere. Als überlebender Ehegatte erben Sie in diesem Fall den gleichen Anteil wie die Erben 1. Ordnung, ohne dass ein Zugewinnausgleich stattfindet.
Sollten nur Erben der 2. oder 3. Ordnung existieren, so erben Sie die Hälfte des Vermögens des Erblassers.
Gütergemeinschaft:
Lebten Sie während ihrer Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft, dann ergeben sich keine Besonderheiten zu den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Sie würden als Ehegatte des Erblassers neben den Erben der 1. Ordnung ein Viertel des Nachlasses erhalten.
Existieren im Erbfall nur gesetzliche Erben 2. oder 3. Ordnung, beträgt die Erbquote 1/2 des Nachlasses. Andernfalls werden Sie Alleinerbe.
Hat der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag etwas anderes bestimmt, so gilt natürlich der darin enthaltene Inhalt zu Ihren Gunsten oder Ungunsten.
Lag im Zeitpunkt des Erbfalls allerdings bereits ein Scheidungsantrag des Erblassers vor, sind Sie von dem Erbe ausgeschlossen.