Die Erben 1. Ordnung
Als Erben erster Ordnung werden die Abkömmlinge des Erblassers bezeichnet, § 1924 BGB. Dies sind die Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Erblassers. Zu beachten ist, dass die näheren Abkömmlinge des Erblassers vor den entfernteren Abkömmlingen erben, d.h. Kinder erben vor den Enkeln. Die Erben erster Ordnung stehen im Erbfall in der Rangfolge der Erbberechtigten an erster Stelle und erben demgemäß vorrangig.
Hatte der Erblasser mehrere Kinder sind dies gleichrangige Erben der ersten Ordnung. Unter ihnen gilt das Stammesprinzip, § 1924 III BGB. Jeder dieser Kinder bildet einen „Stamm“, so existieren bei vier Kindern vier „Stämme“. Die Erbschaft fällt zu jeweils gleichen Teilen an die vorhandenen Stämme. Sollte eines der Kinder des Erblassers nicht mehr leben, bildet der Verstorbene auch einen Stamm, wobei hier dessen Abkömmling (Enkel des Erblassers) nachrückt.