Die Erben 2. Ordnung
Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge. Folglich die Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc. des Erblassers, § 1925 BGB.
Untereinander erben sie wie Erben der ersten Ordnung, § 1925 II BGB. Die Erbschaft fällt in einem solchen Fall zu jeweils gleichen Teilen an die Erben zweiter Ordnung.
Leben die Eltern oder ein Elternteil des Erblassers noch, erben dessen Geschwister nicht. Leben diese aber nicht, bekommen die Geschwister das Erbe, die Neffen/Nichten des Erblassers erst, wenn ihr „Vorgänger“ nicht mehr lebt.
WICHTIG: Diese Verwandten des Erblassers erhalten im Erbfall nur etwas von dessen Nachlass, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.