Die Erben 3. Ordnung
In § 1926 BGB sind die Erben dritter Ordnung benannt. Hierzu zählen die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousin, etc.).
Die Erbschaft fällt in einem solchen Fall zu jeweils gleichen Teilen an die Erben dritter Ordnung. Auch hier gilt das für die Erben erster und zweiter Ordnung genannte Prinzip. Zunächst erben folglich die noch lebenden Großeltern. Trifft dies nicht zu, fällt der Nachlass an die Abkömmlinge des verstorbenen Großelternteils, usw.
WICHTIG: Die gesetzlichen Erben dritter Ordnung erben nur, wenn Erben erster oder zweiter Ordnung nicht existieren.