Die Erben 4. Ordnung
Die Erben der vierten Ordnung sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB. Ab dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich ein Unterschied zu den anderen Ordnungen. Hier gilt ein anderes Verteilungsprinzip der Erbschaft.
Leben die Großeltern des Erblassers noch, fällt das Erbe ausschließlich auf sie. Es erbt in dieser Ordnung immer nur derjenige allein, der dem Erblasser am nächsten steht. Existieren mehrere Verwandte, die mit dem Erblasser in dem gleichen Näheverhältnis stehen, erhalten diese natürlich die jeweils gleichen Anteile.
WICHTIG: Die gesetzlichen Erben vierter Ordnung erben nur, wenn Erben erster, zweiter und dritter Ordnung nicht existieren.