Vor - und Nacherbeneinsetzung
Die Vor- und Nacherbeinsetzung bedarf der Anordnung durch eine letztwilligen Verfügung. Gem. § 2100 BGB können Sie einen Erben einsetzen und dabei festlegen, dass dieser erst dann erben soll, nachdem ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist. Dies ist dann der Nacherbe. Sie können diese Art der Erbeinsetzung mehrfach hintereinander anordnen. Mit einer solchen Vor- und Nacherbeinsetzung, erreichen Sie, dass sie die Rechtsnachfolger über einen langen Zeitraum vorausbestimmen können.
Mit Ihrem Tod würde dann die Erbschaft des Vorerben ausgelöst werden, dem Nacherben ggü. entsteht zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Erbe ist dann zunächst nur der Vorerbe. Zu einem von Ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der Nacherbfall ein, damit endet gem. § 2139 BGB die Erbenstellung des Vorerben. Bestimmen Sie keinen Zeitpunkt für die Nacherbschaft, so tritt dies erst mit dem Tod des Vorerben ein. Vor- und Nacherbe werden nicht zu Miterben. Der Nachlass muss so an den Nacherben herausgegeben werden, wie es bei ordnungsgemäßer Verwaltung tunlich ist, § 2130 BGB.
Der Vorerbe kann trotz der Stellung als Erbe keine Verfügungen von Todes wegen über die Erbmasse treffen. Es entstehen vielmehr zwei voneinander zu trennende Vermögensmassen (Eigenvermögen – Vorerbmasse).