Der befreite Vorerbe
Sollte der Erblasser den eingesetzten Vorerben von etwaigen gesetzlichen Beschränkungen befreien, so handelt es sich um einen „befreiten“ Vorerben.
Der befreite Vorerbe kann im Gegensatz zum nicht befreiten Vorerben frei über das Erbe verfügen und hat dadurch einen größeren Verfügungsrahmen bzgl. des erhaltenen Nachlasses. Ehegatten setzen sich deshalb gerne im sog. Berliner Testament gegenseitig als Vorerben ein. Bei der Vorerbeneinsetzung sollte man jedoch darauf achten, den befreiten Vorerben von noch bestehenden gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zu entbinden. Denn der befreite Vorerbe darf z.B. keine Schenkungen zu Lasten des Nachlasses vornehmen. Die Erhaltungskosten des Nachlasses trägt der Vorerbe selbst. Der Nacherbe kann jederzeit vom Vorerben verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird welches im Nacherbfall zur Verfügung steht. Die Herausgabepflicht beschränkt sich bei dem befreiten Vorerben auf die noch vorhandenen Gegenstände aus der Erbschaft.