Der nichtbefreite Vorerbe
Der Sinn der Vorerbeneinsetzung ist den Fortbestand des gesamten Vermögens für den Nacherben (im Gesamten) zu erhalten. Sollte im Testament keine besondere Anordnung getroffen worden sein, ist der eingesetzte Vorerbe automatisch ein „nicht befreiter“ Vorerbe. Er darf über den empfangenen Nachlass nur in einem sehr geringen Maße verfügen, §§ 2113 – 2115 BGB. Er ist sehr stark in seiner Verfügungsvollmachtmacht beschränkt. Dies ist einer der Nachteile bei einem nicht befreiten Vorerben. Daraus resultiert z.B. dass der nicht befreite Vorerbe keine Rechte an dem Grundstück eintragen lassen kann (Wegerecht) oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten kann. Der nicht befreite Vorerbe kann lediglich die Nachlassgegenstände nutzen und die Erträge des Nachlasses zu verbrauchen.
Der Vorerbe ist verpflichtet das Erbvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Tut der Nichtbefreite Vorerbe dies nicht, so kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.
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