Behindertentestament
Wenn Sie ein behindertes Kind haben und für den Erbfall Vorsorge treffen wollen, gibt es die Möglichkeit der Errichtung eines Behindertentestaments.
Problematisch hierbei ist insbesondere die Kollision mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Unter das Vermögen nach dem Sozialhilferecht sind auch Ansprüche zu subsumieren. Fällt eine Erbschaft an, so wird diese folglich auch als Vermögen behandelt. Demnach müsste das Kind, bevor es weiter Sozialhilfe bekommt, das ihm/ihr zustehende Erbvermögen aufbrauchen. So kann auch der Pflichtteilsanspruch des Kindes auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden (§ 2317 II BGB, § 93 I SGB XII) oder auch ein von Ihnen bestimmtes Vermächtnis.
Das Behindertentestament versucht, den elterlichen Nachlass vollständig dem sozialhilferechtlichen Zugriff zu entziehen. Durch die Vor- und Nacherbschaftslösung mit weitreichender Testamentsvollstreckungsanordnung kann eine Überleitung des Nachlasses an den Sozialhilfeträger weitgehend vermieden werden.
Das Kind muss zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt werden. Dabei muss die Erbquote über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils betragen. Durch ein weitere Anordnung der Nacherbfolge gem. § 2306 I 1 BGB wird erreicht, dass der Vorerbe den Nachlass nicht weitervererben kann. Nacherbe sollte der überlebende Elternteil werden, bei dessen Tod die Geschwister. Weiterhin können damit Gläubiger (Sozialhilfeträger) des Erben nicht auf die Substanz des Nachlasses Zugriff nehmen. Für die Vermeidung des Zugriffs auf die Nutzungen des Erbteils wird zusätzlich eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Ferner kann man in diesem Rahmen den Testamentsvollstrecker anweisen, dem behinderten Vorerben Taschengeld, Geschenke, etc. bis zur Zugriffsgrenze ( §§ 82 ff. 90, 91 SGB XII) zu machen.