Formen der Testamentsvollstreckung
Bei der Testamentsvollstreckung wird im Wesentlichen zwischen zwei Formen der Vollstreckung unterschieden.
Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung
Diese Art der Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2203, 2204 BGB geregelt und bildet den gesetzlichen Regelfall. Die Auseinandersetzung hat im Erbfall alsbald zu erfolgen. Hierbei ist die letztwillige Verfügung über den Nachlass des Erblassers zu berücksichtigen und im Sinne des Erblassers abzuwickeln.
Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung
Eine weitere Form der Testamentsvollstreckung ist die Dauervollstreckung, § 2209 BGB. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker einzig die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Hierbei kann der Erblasser frei bestimmen wie lange die Verwaltung andauern soll. Maximal kann eine Dauervollstreckung über 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls angelegt werden, § 2210 BGB. Diese Art der Vollstreckung zu wählen ist sinnvoll, wenn Sie verhindern wollen, dass die Erben über ihre Nachlassgegenstände frei verfügen können.