Der Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker kann grds. jeder sein, Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt. Ihnen ist ferner die Möglichkeit gegeben mehrere Personen als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Es ist jedoch ratsam einen Anwalt oder Rechtskundigen für die Abwicklung des Nachlasses einzusetzen. Den Testamentsvollstrecker kann man entweder zur Abwicklung des Nachlasses einsetzen oder zu dessen Verwaltung. Dies kann man auch für eine längere Zeitdauer anordnen.
Die Testamentsvollstreckung beginnt, sobald die hierzu bestimmte Person zustimmt, § 2202 I BGB. Wurden Sie als Testamentsvollstrecker eingesetzt und möchten diese Aufgabe nicht übernehmen, können Sie durch Erklärung ggü. dem Nachlassgericht davon befreit werden. Ist die Nachlassabwicklung vollständig durchgeführt, so endet die Vollstreckung automatisch.
Bevor Sie zustimmen die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, sollten Sie sich genau darüber informieren welche Pflichten Ihnen obliegen. Dies ist wichtig, da Sie den Erben ggü. im Falle einer Pflichtverletzung haften, § 2219 BGB.