Berücksichtigung der Erbschaftsteuer
Bei der Planung der Vermögensnachfolge ist stets auch die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Jedoch sollte die Gestaltung der Vermögensnachfolge nicht alleine von den steuerlichen Rahmenbedingungen, sondern vor allem von den gewünschten erbrechtlichen Folgen bestimmt werden.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist es sinnvoll, die Steuerfreibeträge, die im Abstand von zehn Jahren immer wieder in voller Höhe zur Verfügung stehen, durch eine gezielte Auswahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ganz auszunutzen.
Steuerfalle Gütertrennung
Gütertrennung scheint die ideale Lösung, wenn man in der Ehe "auf Nummer Sicher" gehen will. Die Gütertrennung hat allerdings einen schweren steuerlichen Nachteil. Während beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 ErbStG im Erbfall die Hälfte des vom anderen Ehegatten während der Ehe geschaffenen Vermögens (Zugewinn) steuerfrei bleibt, gilt dies jedoch nicht bei vereinbarter Gütertrennung.
Die Lösung: Statt reiner Gütertrennung wird eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Der Vorteil: Der Zugewinn bleibt steuerfrei. Allerdings kann eine Gütertrennung steuerlich nicht rückwirkend geändert werden. Die Aufhebung kann also nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
