Kosten
Anwaltlicher Rat kostet Geld, denn Anwälte müssen - wie andere Unternehmen auch - Ihre Kosten decken und einen Gewinn erwirtschaften.
Das anwaltliche Vergütungsrecht ist für einen Laien nur schwer durchschaubar.
Grundsätzlich gibt es drei mögliche Vergütungsmodelle, die aber kombiniert werden können:
Die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das Zeithonorar (Stundensatz) und das Pauschalhonorar.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Vergütung nach RVG richtet sich nach dem sog. Streitwert oder Gegenstandswert, das ist der Wert des Gegenstandes um den es geht. Möchte der Pflichtteilsberechtigte z.B. von dem Erben einen Pflichtteil in Höhe von 20.000,00 EUR, so ist dies der Gegenstandswert. Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt unterschiedliche Gebühren. Wird er außergerichtlich tätig, so ist dies regelmäßig die sog. Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG. Diese liegt zwischen 0,5 und 2,5 der einfachen Gebühr. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was allerdings beides im Erbrecht oft der Fall ist. Die 1,3 Geschäftsgebühr würde bei einem Gegenstandwert von 20.000,00 EUR im Beispiel 839,80 EUR netto betragen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,00 EUR und die Umsatzsteuer, die aber nicht der Anwalt, sondern der Staat erhält.
Zahlt der Erbe nach einigem hin und her die 20.000,00 EUR an den Mandanten, dann ist die Angelegenheit erledigt. Zahlt der Erbe nicht und es muß geklagt werden, so entstehen weitere Gebühren, wie z.B. die Verfahrens- (1,3) und Terminsgebühr (1,2). Zahlt der Erbe nicht gleich und man einigt sich außergerichtlich dann doch noch, so kommt noch eine 1,5 Einigungsgebühr dazu. Einigt man sich vor Gericht, so kommt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 dazu. Daneben entstehen vor Gericht auch Gerichtsgebühren, die aber nicht der Anwalt, sondern das Gericht bekommt. Diese richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Ein Prozeß über 20.000,00 EUR kann also durchaus viel Geld kosten.
Zeithonorar oder Stundensatz
Möglich ist auch eine Vergütung des Anwalts nach Stundensatz. Der durchschnittliche Stundensatz eines Anwalts liegt in Deutschland derzeit bei 160,00 EUR netto pro Stunde. Das ist allerdings der Umsatz und nicht der Gewinn, d.h. der Anwalt muß davon das Gehalt der Sekretärin, die Miete, den PKW etc. bezahlen. Es sollte dann jedenfalls noch das eigene Gehalt übrig bleiben.
Größere Kanzleien - mit mehr Kosten, aber auch besserer Infrastruktur - arbeiten daher heute i.d.R. nicht mehr unter 200,00 EUR pro Stunde. Vereinbart der Anwalt mit dem Mandanten im obigen Beispiel einen Stundensatz, so kann er bei 160,00 EUR also für den Mandanten 5 Stunden und 15 Minuten arbeiten, damit die Angelegenheit für ihn kostendeckend ist.