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Nachfolgeplanung (Privatvermögen)


Sind Sie sicher, dass Sie kein Betriebsvermögen besitzen? Haben Sie ein Aktiendepot? Aktien sind Betriebsvermögen (sie sind eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft).

 

Möglicherweise sind Sie an einem geschlossenem Immobilienfonds (GmbH + Co KG) beteiligt (hat Ihnen Ihr Bankberater vor 12 Jahren als Steuersparmodell verkauft). Dann sind Sie sog. Kommanditist, Sie besitzen damit Betriebsvermögen (auch wenn Sie keine unternehmerischen Entscheidungen treffen und es einen sog. Treuhandkommanditisten gibt).

 

Vermieten und verwalten Sie mit Ihrem Ehegatten mehrere Immobilien? Oder vermieten Sie vielleicht Ihre eigene Immobilie an den Gewerbebetrieb Ihrer Ehefrau? Hier handelt es sich möglicherweise je nach Ausgestaltung ebenfalls um „Betriebsvermögen“ (im weiteren Sinne).

 

Wenn Sie sich unsicher sind, dann sollten Sie ein unverbindliches Telefonat mit unseren Anwälten führen, sonst lesen Sie einfach weiter.

 

Die Ziele einer privaten Vermögensnachfolge können unterschiedlich sein. Meist soll so geplant und geregelt werden, daß Angehörige oder nahestehende Personen ausreichend abgesichert sind und die eigenen Vorstellungen auch in der Zukunft Bestand haben. Dazu bietet das Erbrecht unzählige Möglichkeiten, von denen wir hier nur die wichtigsten erwähnen können.

Einen Rat sollten Sie jedoch immer beherzigen:

Verlieren Sie nicht zu früh die Kontrolle über Ihr Vermögen, versäumen Sie aber auch nicht eine rechtzeitige und durchdachte Nachfolgeplanung !

 

Gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte Erbfolge
Wenn keine eigenen testamentarischen Verfügungen getroffen werden, gilt im Todesfall zwangsläufig das gesetzliche Erbrecht. Diese Erbfolgeregelung entspricht jedoch im Einzelfall nicht immer den Interessen der Betroffenen. Vielmehr wird häufig eine stärkere Begünstigung beispielsweise der Ehepartner gewünscht sein. Dies kann durch Verfügungen von Todes wegen mit Testament oder Erbvertrag, aber auch durch vorweggenommene Erbfolge bereits zu Lebzeiten geschehen.

 

Link gesetzliche Erbfolge (unterseite) / link gewillkürte Erbfolge