Die Patientenverfügung
Allgemeines
Zwar ist dieses Themengebiet kein besonders angenehmes, allerdings ist es wichtig für alle Fälle vorgesorgt zu haben. Das Aufsetzen einer Patientenverfügung erleichtert vor allem die Situation Ihrer Angehöriger in einer solch schwierigen Entscheidungslage. Die Patientenvollmacht dient sowohl der juristischen Absicherung und Durchsetzung Ihres Willens, als auch der Erleichterung der Entscheidungsfindung des Bevollmächtigten. Insbesondere im Falle eines unverheirateten Zusammenlebens.
Eine Patientenverfügung (§1901 a I BGB) ist eine schriftliche Anweisung eines Patienten an den Arzt, durch die der Patient untersagt, lebensverlängernde Maßnahmen trotz aussichtsloser Lage anzuwenden. Sie erteilt Weisungen über Art und Umfang einer medizinischen Maßnahme bzw. dessen Ablehnung für die Zukunft und für den Fall, dass man einwilligungsunfähig wird. Die Patientenverfügung richtet sich sowohl an die behandelnden Ärzte, als auch an die Betreuer, sofern diese bestellt sind. Für die behandelnden Ärzte ist die Verfügung bindend.
Form der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein und von Ihnen unterzeichnet werden. Damit die Patientenverfügung auch tatsächlich zur Anwendung gelangt, ist es allerdings ratsam die Verfügung mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung zu erstellen (§ 1901 a I 1 BGB i.V.m § 126 I BGB). Da Sie allerdings nicht alle Behandlungssituationen erfassen können, ist es wichtig in dieser Verfügung auch jemanden zu bevollmächtigen, der Ihren Willen, im Falle der Willensunfähigkeit, durchsetzt.
Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass eine einmal errichtete Patientenverfügung beachtlich bleibt, solange es nicht konkrete Hinweise für eine Willensänderung des Patienten gibt. Es ist folglich nicht mehr zwingend die Verfügung regelmäßig zu aktualisieren. Sie können die Patientenverfügung aber jederzeit widerrufen.
Wirkung der Patientenverfügung
Das Grundsatzurteil des BGH vom 1.09.2009 besagt, dass eine Patientenverfügung nun sowohl für die behandelnden Ärzte, als auch für den Bevollmächtigten und das Pflegepersonal bindend ist. Problematisch war bis zu dem Grundsatzurteil, ob die Ärzte auch aktiv handeln durften, indem sie bspw. die lebenserhaltenden Apparate abschalteten. Dies war umstritten, weil die Grenzen zur aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland gem § 216 StGB strafbar ist, relativ unklar waren. Dieser Grenze brachte der BGH mit seinem Urteil Klarheit und bestimmte Folgendes:
Ein Behandlungsabbruch dürfe, sowohl durch bloßes Unterlassen, als auch durch aktives Handeln, durchgeführt werden, soweit es dem Willen des Patienten entspricht. Dies gelte auch in dem Fall, in dem ein Patient durch eine medizinische Maßnahme gerettet werden könnte.
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