Lücken im Erbrecht bei Patchwork-Familien
In der heutigen Zeit werden Patchwork-Familien, also Familien in denen beide Partner Kinder aus einer vorausgegangenen Beziehung mitbringen, immer zahlreicher. Das deutsche Erbrecht ist hierauf nicht ausgelegt.
Erben nach dem Zufallsprinzip
Haben die Ehepartner einer Patchwork-Familie kein Testament gemacht, hängt die Höhe des Erbes der nicht gemeinsamen Kinder davon ab, welcher Ehepartner zuerst stirbt.
Ein Beispiel
Die Ehepartner leben in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft - das heißt die Güter der Partner bleiben während der Ehe getrennt, jedoch wir ein Ausgleich des Zugewinns durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird, § 1363 BGB – und besitzen jeweils 120.000 Euro Geldvermögen. Sie haben zwei gemeinsame Töchter und jeweils einen Sohn aus einer früheren Beziehung.
Der Ehemann stirbt zuerst
Seine Ehefrau erbt die Hälfte des Vermögens, also 60.000 Euro. Die Töchter und der Sohn des Ehemannes erhalten je 20.000 Euro. Ein paar Jahre später verstirbt die verwitwete Ehefrau. Ihre Kinder erhalten 120.000 Euro ihres Vermögens plus die 60.000 Euro aus der Erbschaft nach ihrem vorverstorbenen Ehemann. Die drei Kinder der Ehefrau erhalten je 60.000 Euro.
Die Ehefrau stirbt zuerst
Der Ehemann erbt ebenfalls die Hälfte des Vermögens, also 60.000 Euro. Jeweils 20.000 Euro fallen an die gemeinsamen Töchter und den Sohn der Ehefrau. Ein paar Jahre später verstirbt der Witwer. Seine Kinder erben zusammen die Summe des eigenen Vermögens und des nach der vorverstorbenen Ehefrau geerbten Vermögens, mithin 180.000 Euro, wovon jedes Kind 60.000 Euro erhält.
Das Beispiel zeigt, dass es oftmals vom Zufall abhängen kann wer das Vermögen erbt, etwa wenn beide Ehepartner kurz nacheinander sterben. Nach geltendem Erbrecht erben in erster Line die Ehepartner und Kinder des Verstorbenen. Patchwork-Familien können daher böse Überraschungen erleben. In diesen Familien sind neben ggfs. gemeinsamen Kindern auch Kinder des jeweiligen anderen Partners vorhanden. Diese Stiefkinder haben jedoch nur gegenüber ihrem leiblichen Elternteil gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht, nicht aber gegenüber dem Stiefelternteil.
Zu berücksichtigen ist auch, dass beispielsweise bei unverheirateten Partnern einer Patchwork-Familie mit gemeinsamen und Stiefkindern die gesetzlichen Erben jeweils die eigenen Kinder sind. Der Partner selbst erbt nicht, wenn es weder eine Ehe noch eine Lebenspartnerschaft gibt.
Letztlich kann nur ein Testament verhindern, dass die Erbschaft einer Patchwork-Familie nicht im Chaos endet. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte. Um dennoch Vermögen im Todesfalle zukommen zu lassen, müssen die Partner zwingend Erben einsetzen oder ein Vermächtnis anordnen. Neben einer Erbeinsetzung der Kinder sollte geklärt werden, ob der überlebende Partner das Testament ändern können soll. Sollen nur die jeweils eigenen Kinder erben, dann sind nur diese im Testament als Erben einzusetzen.
Die Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch.
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