Der Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein Schutz für nahe Angehörige (Kinder, Ehegatten, Lebenspartner), die von dem Erblasser in dessen Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Wird eine Person durch Verfügung des Erblassers aus der Erbfolge ausgeschlossen, so steht dieser im Erbfall dennoch der sogenannte Pflichtteil zu. Der Pflichtteil wird nahen Angehörigen des Erblassers gewährt und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB), bei Ehegatten bestimmt sich der Pflichtteil nach dem Güterstand.
Es besteht allerdings die Möglichkeit den Pflichtteil gem. §2338 BGB zu beschränken. Ist der grds. Pflichtteilsberechtigte pflichtteilsunwürdig (§ 2345 BGB), so ist der Erhalt eines Pflichtteils ausgeschlossen. Dies muss allerdings mittels Anfechtung geltend gemacht werden.
Lagen im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung zwischen dem Erblasser und dem Ehegatten vor, ist das Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts ausgeschlossen, § 1933 BGB.
Der Ergänzungspflichtteil
Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen künftigen Nachlass zB durch Schenkungen an Dritte verringert, so muss der Wert dieser Schenkung dem Nachlasswert hinzugerechnet werden. Somit entsteht ein fiktiver Nachlasswert, aus dem sich dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnet.
Der Ergänzungsanspruch ist folglich die Differenz zwischen dem „normalen“ Pflichtteil und dem Pflichtteil, der sich aus dem fiktiven Nachlasswert ergibt.
Mit dieser Vorschrift verhindert der Gesetzgeber, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch mittels Verfügungen zu Lebzeiten umgeht.
Bei der Berechnung ist allerdings die Frist zu beachten. Pro vergangenem Jahr seit der Schenkung bleibt kontinuierlich 1/10 des Wertes unberücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung schließlich gänzlich unberücksichtigt. Die Anrechnung des eigenen Geschenks bleibt hingegen stets bestehen.
Anstandsschenkungen (Zuwendungen zu Geburtstagen, Hochzeiten, etc.) sowie Pflichtschenkungen unterliegen allerdings nicht dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2330 BGB.
Sind Sie Pflichtteilsberechtigter und haben selbst von dem Erblasser ein Geschenk erhalten, so müssen Sie sich dies gem. § 2327 I 1 BGB auf Ihren Ergänzungsanspruch anrechnen lassen. Die Anrechnung des eigenen Geschenks bleibt stets bestehen, hier gilt § 2325 III BGB nicht.
Der Zusatzpflichtteil
Ist der erhaltene Erbteil geringer als der dem Erben zustehende Pflichtteil, so steht dem pflichtteilsberechtigten Erben die Differenz zu. Damit wird gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte wenigstens den ihm zustehenden Pflichtteilswert in voller Höhe erhält.