Toten- / Erbschein / Sterbeurkunde
Totenschein
Der Totenschein ist eine öffentliche Urkunde. Sie wird von dem zuständigen Arzt ausgestellt und bescheinigt den Tod eines Menschen. Hierin aufgenommen werden die Personalien, der Ort und die Zeit des Todes. Soweit dies festgestellt werden kann wird die Todesursache mit aufgenommen und auch ob es sich um einen natürlichen oder unnatürlichen Tod handelte. Wichtig ist der Totenschein insbesondere bei Feuerbestattungen. Daraus ergibt sich nämlich bei der Feststellung eines natürlichen Todes, die Freigabe für eine Feuerbestattung.
Sterbeurkunde
Vom Totenschein zu unterscheiden ist die Sterbeurkunde. Diese wird nicht von einem Arzt ausgestellt, sondern vom zuständigen Standesamt. Allerdings bildet der Totenschein die Grundlage für die Sterbeurkunde. Für etwaige Anträge (für Versicherungen, Rente, etc.) oder die Erteilung des Erbscheins, benötigen Sie beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde.
Erbschein
Den Erbschein benötigen Sie zur Vorlage z.B. beim Grundbuchamt, bei Banken, Versicherungen etc. des Erblassers. Der Erbschein ist eine Bestätigung dafür, dass man Erbe geworden ist und zeigt den Umfang und etwaige bestehende Verfügungsbeschränkungen auf.
Den Antrag auf Erteilung des Erbscheins müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht stellen, welches Ihnen den Erbschein dann auch ausstellt.
Die Stellung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins ist allerdings für einen Laien nicht ganz simpel. Es müssen nämlich sehr präzise Angaben bzgl. aller Erben, der jeweiligen Erbenstellung und deren jeweils zustehenden Ansprüche gemacht werden, ohne dass das Gericht im Nachhinein noch etwas hinzufügen muss. Weiterhin muss aus dem Antrag hervorgehen welche Art des Erbscheins (Allein- / Teil- / gemeinschaftlicher Erbschein) ergehen soll. Liegen Ungenauigkeiten vor oder sonstige formelle Mängel, so lehnt das Nachlassgericht den Antrag ab. Sie müssen einen neuen Antrag stellen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Anwaltlicher Rat ist daher empfehlenswert.