Der Erbvertrag
Der Tod ist kein Thema, mit dem man sich gerne auseinandersetzt, doch sollte man sich frühzeitig Gedanken darüber machen wie mit dem Nachlass im Erbfall verfahren werden soll. Dies ist insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb einer (auch intakten) Familie sinnvoll.
Die Mehrheit der Deutschen verlassen sich allerdings noch immer auf die gesetzlichen Regelungen im Todesfall (§§ 1922 ff. BGB). Nur jeder Dritte verfasst bspw. ein Testament, wobei dieses in vielen Fällen fehlerhaft oder auslegungsbedürftig ist. Ratsam ist demzufolge anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.
Der Erbvertrag stellt genauso wie das Testament eine letztwillige Verfügung für den Todesfall dar.
Dieser gilt aber im Unterschied zu anderen Verfügungen nicht erst im Erbfall, sondern bindet die Vertragsparteien bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Eine nachträgliche widersprüchliche Verfügung ist unwirksam. Verfügungen unter Lebenden sind dem Erblasser aber nicht verwehrt.
Das Aufsetzen des Erbvertrags kann man auch mit anderen Geschäften verbinden (zusammen mit einem Ehevertrag). Er kann nur persönlich und nur vor einem Notar abgeschlossen werden, §§ 2274 ff. BGB.
Der Erbvertrag ist insbesondere sinnvoll, wenn die Person, die das Erbe erhalten soll, nicht in der gesetzlichen Erfolge steht, so bspw. bei nichtehelichen Lebenspartnern.
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