Das Testament
Der Tod ist kein Thema, mit dem man sich gerne auseinandersetzt, doch sollte man sich frühzeitig Gedanken darüber machen wie mit dem Nachlass im Erbfall verfahren werden soll. Dies ist insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb einer (auch intakten) Familie sinnvoll.
Die Mehrheit der Deutschen verlassen sich allerdings noch immer auf die gesetzlichen Regelungen im Todesfall (§§ 1922 ff. BGB). Nur jeder Dritte verfasst bspw. ein Testament, wobei dieses in vielen Fällen fehlerhaft oder auslegungsbedürftig ist. Ratsam ist demzufolge anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.
Das Testament (letztwillige Verfügung) ist eine Verfügung von Todes wegen, §§ 2064 ff. BGB. Es ist persönlich und handschriftlich (mit Unterschrift) zu errichten und kann jederzeit widerrufen werden. Achten Sie auf alle wichtigen Formalien, §§ 2229 ff. BGB. Man kann das Testament allerdings auch vor einem Notar errichten.
Mit einem Testament können Sie eine Person sowohl als Erben einsetzen, als auch aus der Erbfolge ausschließen (enterben). Sie können das Testament ferner mit Auflagen versehen, Pflichtteilsbeschränkungen vornehmen und vieles mehr.
Das sogenannte „Berliner Testament“ ist ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten § 2269 BGB und gibt diesen die Möglichkeit, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Erst mit dem Tod beider Ehegatten können die Kinder oder andere Personen erben.